Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Fahrzeugbestimmungen
Zu den Automobilwettbewerben auf öffentlichen nicht gesperrten Straßen
und Plätzen können nur Personenkraftwagen an den Start gebracht
werden, die ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen
sind, auch Rotes Oldtimer-Kennzeichen.
Grundsätzlich sind nur Fahrzeuge mit geschlossenen Auspuffanlagen
und Katalysator startberechtigt, oder sie entsprechen lt. Fahrzeug-Papieren
unter Ziffer 1 den schadstoffarmen Ausführungen mit den Schlüsselendzahlen
01, 02, 03, oder 04 bzw. den entsprechenden neuen Euro Schlüsselzahlen.
Um die Wirksamkeit der Katalysatoren prüfen zu können, ist es
erforderlich, dass vor dem Katalysator ein Prüfanschluß für
Abgasmessungen vorhanden ist. Der Katalysator muß so eigebaut sein,
dass eine innere Sichtprüfung möglich ist
Bei Wettbewerben auf öffentlich nicht gesperrten Straßen oder
Plätzen muß die schadstoffarme Ausführung (bzw, Nachrüstung
mit Kat) des Fahrzeuges in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.
Bei Wettbewerben auf öffentlichen gesperrten Straßen oder Plätzen
und nicht öffentlichen gesperrten Straßen oder Plätzen
ist die schadstoffarme Ausführung des Fahrzeuges durch den Kfz-Brief
oder einem Hersteller-Prüfbericht über den eingebauten Nachrüstkatalysator
zu belegen.
Für die einzelnen Wettbewerbe werden die Fahrzeuge nach Wertungsgruppen
und Klassen eingeteilt. Die für die einzelnen Wettbewerbsarten vorgeschriebenen
Klasseneinteilungen sind im Anhang II zu diesen Statuten festgelegt, sie
können von der DAM für jedes Kalenderjahr neu festgelegt werden.
Der Einbau von Überrollvorrichtungen, auch geschweißter Zellen,
ist generell erlaubt.
Jedes Fahrzeug ist vor dem Start technisch abzunehmen. Hierbei sind besonders
die Kfz- Zulassungsbestimmungen zu beachten und die der Verkehrssicherheit
dienenden Systeme zu überprüfen. Nach der technischen Abnahme
unterliegen die Fahrzeuge den Parc fermé-Bestimmungen.
Wettbewerbsfahrzeuge, die durch ihren Zustand eine Schädigung des
Ansehens des Automobilsportes darstellen, können bei der techn. Abnahme
zurückgewiesen werden.
Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung müssen in allen Belangen
den geltenden Sportgesetzen entsprechen.
Aus Gründen des Umweltschutzes muß in unbefestigten Fahrerlagern
jedes Wettbewerbfahrzeug auf einer flüssigkeitsdichten sowie benzin-
und säuereresistenten Unterlage (Folie) abgestellt werden. Die Unterlage
muß den Umriß des Fahrzeuges deutlich mehr als überdecken.
Spezielle Fahrzeugbestimmungen
1.Allgemeines
Die bei DAM-Automobilsportveranstaltungen eingesetzten Fahrzeuge
werden in Gruppen und Klassen eingeteilt. Die Gruppeneinteilung berücksichtigt
technische Veränderungen am Fahrzeug in bezug zum Serienzustand. Für
die Klasseneinteilung ist der Gesamthubraum gemäß Kfz-Schein
bzw. Wagenpaß verbindlich. Teilnehmer mit Fahrzeugen ohne Kfz.-Schein
bzw. Wagenpaß haben gegebenenfalls selbst für eine Bescheinigung
ihres Hubraumes zu sorgen. Eine Fahrzeug-Homologation ist nicht vorgeschrieben.
Die angeführten Einteilungen haben das Ziel, möglichst gleiche
Ausgangsvoraussetzungen in bezug auf die eingesetzten Fahrzeuge zu erreichen.
2. Gruppeneinteilung
2.1 Gruppe 1 – Serienfahrzeuge
Unter dem Begriff "Serienfahrzeuge" sind Kraftfahrzeuge zu
verstehen, die vom Hersteller in Serie an jedermann in Deutschland verkäuflich
und zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind oder waren
und bis auf die Punkte 2.1.1– 2.1.9 und 2.4 in keiner Weise zu dem Zweck
abgeändert wurden, die Leistung des Motors, die Lenkung, die Kraftübertragung,
die Straßenlage oder das Bremssystem zu verbessern. Mit der Ausnahme
der nachstehend erlaubten Änderungen und Einbauten kann jedes durch
Verschleiß oder Beschädigung unbrauchbar gewordene Teil nur
durch dem Original entsprechende Ersatzeile ausgetauscht werden. Die Freistellung
von Bauteilen bezieht sich nur auf deren ursprünglich zugedachtes
Funktionsprinzip und deren zugedachte Funktion.
Das Nachrüsten in ausländische Ausführungen ist nicht
erlaubt. Zum Nachrüsten eines Katalysators sind die notwendigen Anpassungsarbeiten
erlaubt.
Mehrausstattungen (z. B. Sperre, Fünf-Gang) gelten als Serie,
wenn diese in den Fahrzeugprospekten, die bei jedem Vertragshändler
ausliegen, ausgedruckt sind. Nicht serienmäßig sind Kfz, die
über Tuning-Firmen ausgeliefert werden, ebenso Fahrzeuge, die von
Importeuren umgerüstet wurden. Die Nachweispflicht für serienmäßiges
bzw. erlaubtes Zubehör obliegt dem Teilnehmer. Kann bei der Technischen
Abnahme dieser Nachweis auf Verlangen des Abnehmers nicht vorgelegt werden,
erfolgt eine Einstufung in die Gruppe 2 oder 3. Nicht für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassene Kfz in der Gruppe I müssen der Technischen
Abnahme den Kfz-Brief oder eine beglaubigte Kopie vorlegen.
Erlaubte Einbauten und Änderungen:
2.1.1 Beleuchtungseinrichtungen und ihre Funktionsweise müssen
den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Mit den serienmäßig
vorgesehenden Lichtquellen dürfen an der Frontseite insgesamt 6 Leuchten
angebracht sein. Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei Benutzung
des Rückwärtsganges funktionieren. Das Anbringen von Zusatzscheinwerfern
darf keinerlei Änderung der Karosserie zur Folge haben.
2.1.2 Kraftstoff- und Ölbehälter müssen den
serienmäßig vom Hersteller eingebauten entsprechen, Ölkühler
freigestellt. “Ölhobel” bzw. “Schwabbelbleche” dürfen in die
Ölwanne montiert werden. Die Art und Anordnung des Einfüllstutzens
oder des Kraftstoffbehälters darf nicht verändert werden. Geprüfte
Sicherheitstanks sind erlaubt
2.1.3 Die Auspuffanlage ist ab Krümmerende freigestellt,
muß aber aus bauartgeprüften, im Handel erhältlichen Teilen
bestehen. Die Lärmgrenzwerte nach Fahrzeugpapieren bzw. Gutachten
der Auspuffanlage dürfen nicht überschritten werden.Zum Nachrüsten
eines Katalysators sind die notwendigen Anpassungsarbeiten erlaubt.
2.1.4 Elektrische Ausrüstung: Die Spannung der elektrischen Anlage
darf geändert werden. Die ursprüngliche Batterie kann durch eine
stärkere Batterie ersetzt werden, jedoch unter der Bedingung, daß
der ursprüngliche Standort gewahrt bleibt. Die Zündspule, der
Kondensator, der Verteiler, der Spannungsregler sind freigestellt. Zündkerzen
sind in Fabrikat und Typ freigestellt. Freigestellt wird außerdem
die Wahl der Lichtmaschine.
2.1.5 Die Fahrzeugfedern sind in ihren Originalaufnahmen freigestellt;
d.h., sie müssen in allen Punkten, speziell Durchmesser und Windungsauslauf
(bei Schraubenfedern), in den Originalaufnahmen passen. Stoßdämpfer
sind in Fabrikat und Typ freigestellt. Die ABE darf dadurch nicht erlöschen.
Jedoch darf nichts hinzugefügt werden, und es ist nicht erlaubt, ihre
ursprüngliche Bestimmung, wie vom Hersteller vorgesehen, ihre Anzahl
und ihr Funktionsprinzip zu verändern. Unter Funktionsprinzip ist
zu verstehen: hydraulische oder Reibungsstoßdämpfer. Ihre ursprüngliche
Aufhängung darf nicht geändert werden. Die Fahrzeughöhe
muß den gesetzlichen Bestimmungen (+/- 5 cm), gemessen mit Originalbereifung,
entsprechen.
2.1.6 Räder und Reifen
Die Felgen müssen in Type und Abmessung dem Original entsprechen.
Sie dürfen dem neuesten Modell des jeweiligen Fahrzeugtypes angepaßt
sein. Leichtmetall-, Stahl- und Sportfelgen müssen dem o.g. entsprechen.
Die Nachweispflicht obliegt dem Teilnehmer (+/- 3 mm Toleranz bei der Einpreßtiefe).
Die Reifengröße auf den o.g. Felgen ist freigestellt. Die
verwendeten Reifen müssen für den Straßenverkehr zugelassen
sein (z.B.: alle Gürtelreifen in SR-, HR- oder VR-Ausführung,
auch Spezialreifen wie Michelin FF, Kleber RS, Veith Pirelli P7 usw., müssen
die Bezeichnung SR, HR, VR oder die Europa-Norm tragen). Beispiel: DIN
Bezeichnung 165 SR 13, Europa-Norm-Bezeichnung 165 R 13 S. Die verwendeten
Reifen müssen Profil haben und für den öffentlichen Straßenverkehr
in Deutschland zugelassen sein. Eine Straßentauglichkeit gilt nicht
automatisch auch als „für den Straßenverkehr zugelassen“. Das
Profil muß in Serie gefertigt sein. Das nachträgliche Anbringen
(Einzelanfertigungen) von Profil (auch werkseitig) ist nicht erlaubt.
2.1.7 Zubehör am Fahrzeug ist dann erlaubt, wenn keinerlei
Einflüsse auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges ausgeübt werden.
Es darf nicht die Leistung des Motors, die Art der Lenkung, die Straßenlage
und das Bremssystem verändern. Alle vom Hersteller vorgesehenen Kontrolleinrichtungen
dürfen nicht geändert werden. Das Anbringen von zusätzlichen
Verschlüssen an Motorhaube und Kofferraum ist erlaubt. An jeder beliebigen
Stelle können Isolierplatten zum Schutz der Insassen gegen Brand angebracht
werden. Verwendung von Sportlenkrädern, soweit diese eine ABE, ein
Gutachten oder einen Prüfbericht besitzen, woraus die Unbedenklichkeit
lt. StVZO hervorgeht, ist freigestellt. Sitze müssen den Bestimmungen
der StVZO entsprechen. Auf Lehnenverstellung kann verzichtet werden.
2.1.8 An keinem Teil der Karosserie darf etwas entfernt oder
geändert werden. Auch darf nichts hinzugefügt werden (Armaturenbrett,
Anzahl der Sitze, alle Ausstattungen, ganz gleich an welcher Stelle). Erlaubte
Ausnahmen: Front-, Heck- und Seitenspoiler und das Entfernen des Reserverades,
sowie der Reserveradabdeckung und -halterung. Zum Ein- und Ausbau des zulässigen
Zubehörs (Drehzahlmesser usw.) sind Anpassungsarbeiten erlaubt. Für
Serienfahrzeuge sind Stoßstangen vorgeschrieben, sofern sie vom Hersteller
vorgesehen sind. Radkappen und Zierleisten dürfen entfernt werden.
Das Umrüsten des Fahrzeuges auf Verbundglasscheiben ist statthaft,
sofern die Fensterrahmen nicht verändert werden. Bei Fahrzeugen von
Heckmotoren ist das Aufstellen der Motorhaube gestattet. Die Verwendung
von einem Achsstabilisator je Achse ist freigestellt. Je Achse ist eine
Domstrebe erlaubt.
2.1.9 Änderung der erlaubten Einbauten für Serienfahrzeuge
Bei Einbau von Überrollvorrichtungen ist das Entfernen der Rückbank
und Rücklehne erlaubt, jedoch müssen diese TÜV-abgenommen
sein, oder es muß ein Herstellergutachten vorliegen.
2.2 Gruppe
2 - Verbesserte Fahrzeuge
Alle Änderungen und Ergänzungen an Serienfahrzeuge,
die nicht unter die von 2.1.1 bis 2.1.8 genannten fallen, führen eine
Einstufung in die Gruppe 2 nach sich. Fahrzeuge der Gruppe 2 müssen
so motorisiert sein, wie diese in Serie vom Fahrzeughersteller für
den jeweiligen Typ bestückt waren oder sind. Dies bezieht sich auf
den Motorblock. Eine Vergrößerung bzw. Verkleinerung des Hubraums
ist nur bis zum jeweiligen Klassenlimit erlaubt. Ein Überschreiten
der Klassengrenze führt zur Einstufung in die Gruppe 3. Zylinderkopf,
Vergaser, Einspritzanlagen und alle sonstigen Motorteile sind freigestellt.
Der Motor muß in dem vom Hersteller vorgesehenen Bereich (Front-,
Mittel- oder Heckmotor) verbleiben. Kfz mit Motoren anderer Typen, auch
solche gleichen Fabrikats, werden in die Gruppe 3 eingestuft, ebenso Fahrzeuge,
deren Karosserie so verändert wurde, daß der Ur-Typ nicht mehr
klar erkennbar ist. Das Abmontieren von Karosserieteilen, wie z.B. Türen
und Hauben, ist unzulässig (ausgenommen Stoßstangen) und ergibt
auch keine Möglichkeit zur Einstufung in Gruppe 3.
2.2.1 Für Fahrzeuge deren Karosserieserien-Baubeginn bis einschl.
1972 lag, gelten folgende klassenbezogene Mindestgewichte:
Klasse 7: bis 750 ccm 500 kg
bis 1000 ccm 560 kg
Klasse 8: 580 kg
Klasse 9: 610 kg
Klasse 10: 660 kg
Klasse 11: 730 kg
Klasse 12: 790 kg
Als eine Karosserieserie werden z.B. bezeichnet: NSU 1000 bis
1200 (Typ 67), Simca 1000 bis Rallye 3, VW „Käfer“ usw. Bei diesen
Fahrzeugen darf weder die Lage der Nockenwelle noch die Anzahl der Ventile
geändert werden. Dynamische Verstellung der Steuerzeiten ist verboten.
Für alle anderen Fahrzeuge gelten folgende klassenbezogene Mindestgewichte:
Klasse 7: bis 750 ccm 550 kg
bis 1000 ccm 610 kg
Klasse 8: 630 kg
Klasse 9: 650 kg
Klasse 10: 710 kg
Klasse 11: 800 kg
Klasse 12: 870 kg
Zusatzgewichte zum Erreichen des nötigen Gewichtes sind bei fach-
und sachgerechter Befestigung erlaubt.
2.2.2 Die Scheiben können gegen Kunststoffscheiben ausgetauscht
werden. Die Windschutzscheibe muß aber immer aus Glas (mit TÜV-Zeichen)
sein. Fahrer und Beifahrertüre müssen von innen und außen,
auf für jedermann erkennbare Art, leicht und schnell zu öffnen
sein.
2.2.3 Der Treibstofftank muß aus einem nichtbrennbaren Material
sein. Er muß mit dem Fahrzeug fest verbunden und gegen ein Auslaufen
wirksam geschützt sein. Der Tank muß gegen die Fahrgastzelle
wirkungsvoll abgeschottet und abgedichtet sein. Die Entlüftung darf
nur über ein Sicherheitsventil erfolgen. Es ist verboten, dem Kraftstoff/Luftgemisch
weitere verbrennungsfördernde Komponenten (Lachgas etc.) beizumischen.
2.2.4 Batterien, die im Fahrgastraum eingebaut sind, müssen so
abgesichert sein, daß ein Auslaufen der Batteriesäure auch bei
einem Unfall (Überschlag) verhindert wird. Die Batterien müssen
mittels einer Metallkonstruktion fest und sicher verschraubt sein. Jegliches
Provisorium ist strikt verboten.
2.2.5 Auspuffanlagen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht
im Fahrgastraum verlegt sein.
2.3 Gruppe 3 - Formel-.
Eigenbau- und Spezialtourenwagen
2.3.1 Die Fahrzeuge der Klasse 13 müssen mit mind. 10
Zoll großen Rädern ausgerüstet sein. Das Mindestgewicht
der fahrfertigen Fahrzeuge darf nicht unter 250 kg liegen. Alle Fahrzeuge
ohne geschlossene Karosserie müssen mit Überrollbügel und
einem Sicherheitsgurt (mind. Dreipunkt) ausgerüstet sein. Beispiele
für Fahrzeuge Klasse 13: Formel 3, Formel V, Formel Super V, Buggy,
Lotus Seven, etc.
2.3.2 Bei der Klasse 14, den Spezialtourenwagen, handelt es sich um
geschlossene Fahrzeuge, die auf Grund von Motorisierung (Hubraumüberschreitung,
geänderter Motorstandort, Motoren anderer Typen) nicht mehr in Gruppe
2 eingestuft werden können. Das Mindestgewicht wird nach tatsächlichem
Hubraum wie in Gruppe 2 ermittelt (siehe klassenbezogenes Mindestgewicht).
Tourenwagen der Klasse 14 müssen eine Karosserie besitzen, die
aus einer Serienfertigung mit Zulassung durch die StVZO stammt (auch Kleinstserien
mit Einzelabnahme). Ansonsten gilt das Reglement der Gruppe 2.
2.3.3 Bei den Fahrzeugen der Klasse 15 handelt es sich um Buggies,
Lotus Seven, Berg-Spider und ähnliche Fahrzeugen.
2.4 Besondere Fahrzeugbestimmungen
Siehe auch bei den verschiedenen Wettbewerbsarten!
3. Klasseneinteilung
Jede der unter 2.1 - 2.3 aufgeführten Gruppen wird je
nach Wettbewerbsarten in verschiedene Hubraumklassen unterteilt. Um eine
Hubraumklasse zu bilden, müssen mind. 3 Fahrzeuge in der betreffenden
Klasse starten. Klassen mit weniger als 3 Starten werden automatisch mit
der nächtshöheren Klasse zusammengelegt; die höchste Klasse
mit der nächstniedrigeren (z. B. Slalom: Klasse 6 mit Klasse 5). Eine
Zusammenlegung kann erst am Veranstaltungstag erfolgen oder muß mit
der Nennungsbestätigung bekanntgegeben werden. In den Ausschreibungen
zu den Veranstaltungen müssen alle nachstehenden Klassen bzw. Gruppen
ausgeschrieben sein. Ausgenommen die Klasse 13 und 15, diese muß
nur bei Wertungsläufen zur SM ausgeschrieben sein.
3.1 Orientierungsfahrten
Die Fahrzeuge müssen alle ordnungsgemäß zum
Straßenverkehr zugelassen sein und den geltenden Bestimmungen entsprechen.
Gruppeneinteilung:
Gruppe B = Anfänger und Neulinge im Orientierungssport und alle
Teilnehmer bis zum Erreichen der Verpflichtung zum Aufstieg in die Gruppe
A. Aufsteigen muß Platz eins der AP des Vorjahres, sowie die Sieger
vergleichbarer Meisterschaften. Eine Rückstufung in die Gruppe B ist
grundsätzlich möglich. Es entscheidet die ASK auf Antrag. LV-Sportleiter
können eine verbindliche Liste über die für sie persönlich
bekannten Fahrer erstellen, um die richtige Einstufung in die jeweilige
Gruppe zu gewährleisten.
Gruppe A = Alle Aufsteiger aus der Gruppe B und vergleichbarer Meisterschaften,
sowie alle Teilnehmer, die bis einschließlich 2003 zum Start in der
Gruppe 2 und 3 verpflichtet waren. Im Zweifelsfall überwiegt das Kriterium
zur Einstufung in die höherwertige Gruppe. Teilnehmer aus anderen
Verbänden, die im DAM-Orientierungssport nicht in Erscheinung traten,
werden sinngemäß eingestuft. Freiwilliger Start in der nächsthöheren
Gruppe ist möglich. In Sonderfällen (z.B. neuer Beifahrer) kann
auf Antrag oder ASK-Beschluß eine andere Einstufung erfolgen.
3.2 Slalomwettbewerbe,
Leistungsprüfung
Fahrzeuge ohne festem Dach müssen in allen Gruppen mit
einem Überrollbügel ausgerüstet sein.
Alle Fahrzeuge müssen mit Sichersheitsgurt ausgerüstet sein.
Klassenenteilung:
Klasse 1 = bis 1000 ccm Gruppe 1
Klasse 2 = über 1000 ccm bis 1150 ccm Gruppe 1
Klasse 3 = über 1150 ccm bis 1300 ccm Gruppe 1
Klasse 4 = über 1300 ccm bis 1600 ccm Gruppe 1
Klasse 5 = über 1600 ccm bis 2000 ccm Gruppe 1
Klasse 6 = über 2000 ccm Gruppe 1
Klasse 7 = bis 1000 ccm Gruppe 2
Klasse 8 = über 1000 ccm bis 1150 ccm Gruppe 2
Klasse 9 = über 1150 ccm bis 1300 ccm Gruppe 2
Klasse 10 = über 1300 ccm bis 1600 ccm Gruppe 2
Klasse 11 = über 1600 ccm bis 2000 ccm Gruppe 2
Klasse 12 = über 2000 ccm Gruppe 2
Klasse 13 = ohne Hubraumeinteilung Gruppe 3
Klasse 14 = ohne Hubraumeinteilung Gruppe 3
Klasse 15 = ohne Hubraumeinteilung Gruppe 3
3.3 Rallye
Fahrzeuge müssen alle ordnungsgemäß zum Straßenverkehr
zugelassen sein und den geltenden Bestimmungen der StVZO entsprechen.
Klasseneinteilung:
Gruppe 1 = Klassen 1 bis 5
Gruppe 2 = Klassen 6 bis 10
Gruppe 3 = Klasse 11
Klasse 1 = bis 1150 ccm
Klasse 2 = über 1150 ccm bis 1300 ccm
Klasse 3 = über 1300 ccm bis 1600 ccm
Klasse 4 = über 1600 ccm bis 2000 ccm
Klasse 5 = über 2000 ccm
Klasse 6 = bis 1150 ccm
Klasse 7 = über 1150 ccm bis 1300 ccm
Klasse 8 = über 1300 ccm bis 1600 ccm
Klasse 9 = über 1600 ccm bis 2000 ccm
Klasse 10 = über 2000 ccm
Klasse 11 = Allradfahrzeuge über 200PS
Bei Übermotorisierung erfolgt die Einstufung in die jeweilige Hubraumklasse
der Gruppe 2.
Zu 3.2 und 3.3
Bei Rotationskolbenmotoren, die ihren Ursprung im NSU-Wankel-Prinzip
haben, wird das Kammervolumen mit der Zahl 2 multipliziert. Fahrzeuge mit
aufgeladenen Motoren werden mit dem Multiplikationsfaktor 1,4 belegt, bleiben
jedoch in ihrer entsprechenden Gruppe.
3.4 Automobil-Rundstrecke
Gruppe 1 Klasse 1 bis 5:
Klasse 1 = bis 90 PS
Klasse 2 = bis 125 PS
Klasse 3 = bis 160 PS
Klasse 4 = bis 200 PS
Klasse 5 = über 200 PS
Gruppe 2 Klasse 6 bis 11:
Klasse 6 = bis 1150 ccm
Klasse 7 = über 1150 bis 1400 ccm
Klasse 8 = über 1400 bis 1600 ccm
Klasse 9 = über 1600 bis 2000 ccm
Klasse 10 = über 2000 bis 2800 ccm
Klasse 12 = über 2800 ccm
Gruppe 3 Klasse 12 - ohne Hubraumbegrenzung
Bei Rotationskolbenmotoren, die ihren Ursprung im NSU- Wankel-Prinzip
haben, wird das Kammervolumen mit der Zahl 2 multipliziert. Fahrzeuge mit
aufgeladenen Motoren werden mit dem Multiplikationsfaktor 1,4 belegt. bei
„Übermotorisierung“ (siehe Automobil-Slalom Kl. 14) erfolgt Einstufung
in die jeweilige Hubraumklasse der Gruppe 2, außer sie erfüllen
ein Kriterium zur Einstufung in dei Gruppe 3.
Alle Fahrzeugbestimmungen stehen auch im Motorsporthandbuch,
die jeweils aktuellen Versionen können hier kostenlos downgeloadet
werden.
-> zum
Download DAM Motorsporthandbuch
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