Die Aufgaben der Sportgerichtsbarkeit obliegen dem DAM-Sportgericht. Es
ist letzte Instanz und setzt sich zusammen aus dem Sportgericht-Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
Grundlage für die DAM-Sportgerichtsbarkeit sind Sportangelegenheiten,
nicht jedoch Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen der bundesdeutschen
Gesetzgebung.
Vor dem DAM-Sportgericht können die Parteien nicht durch honorarfordernde
Anwälte vertreten werden.
Die ASK hat innerhalb von 10 Tagen nach Verkündigung
des Urteils die Möglichkeit das Verfahren an das Sportgericht zur
Neuverhandlung zurückzugeben.
Aktuell gehören folgende Personen den DAM-Sportgericht an: