Sportgerichtsbarkeit
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Die Aufgaben der Sportgerichtsbarkeit obliegen dem DAM-Sportgericht. Es
ist die letzte Instanz und setzt sich zusammen aus dem Sportgericht-Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
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Grundlage für die DAM-Sportgerichtsbarkeit sind Sportangelegenheiten,
nicht jedoch Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen der bundesdeutschen
Gesetzgebung.
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Vor dem DAM-Sportgericht können die Parteien nicht durch honorarfordernde
Anwälte vertreten werden.
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Die ASK hat innerhalb von 10 Tagen nach Verkündigung
des Urteils die Möglichkeit das Verfahren an das Sportgericht zur
Neuverhandlung zurückzugeben.
siehe auch DAM-Sportgericht |